Verkehrsrecht

“Gaffer”

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass sich sog. “Gaffer” bei Verkehrsunfällen, Bränden oder anderen Ereignissen strafbar machen.

Nach dem Gesetz über Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz (BHKG), können nicht nur Personen des Platzes verwiesen oder gar zur Hilfeleistung verpflichtet werden. Wer Rettungsarbeiten verhindert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bussgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann (und sollte!).

Wer dagegen eine verunglückte Person fotografiert, begeht eine Straftat. Hierbei ist es unerheblich, ob die Fotos verbreitet oder veröffentlicht werden. Allein die Anfertigung des Fotos, dass die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, reicht laut Strafgesetzbuch hierfür aus. In diesem Fall darf die Polizei auch die Handys der Gaffer einziehen.

 

Neue Regeln im Straßenverkehr ab 19. Oktober 2017:

 

Rettungsgasse:

Wer zukünftig im Stau oder stockenden Verkehr auf der Autobahn oder auf Straßen außerorts keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse bildet, zahlt 200,00 €. Kommt eine Behinderung hinzu, kostet es 240,00 € und 1 Monat Fahrverbot kommt hinzu. Sollte es zu einer Gefährdung kommen, steigt der Strafsatz auf 280,00 € plus 1 Monat Fahrverbot; kommt es zu einer Sachbeschädigung, sind 320,00 € und 1 Monat Fahrverbot fällig.

 

Einsatzwagen - Rettungskräfte:

Auf allen Straßen gilt zukünftig, dass jeder, der Rettungskräften, die mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind, nicht sofort Platz macht, 240,00 € zu zahlen hat und 1 Monat Fahrverbot erhält.

Sollte es zu einer Gefährdung kommen, steigt der Strafsatz auf 280,00 € plus 1 Monat Fahrverbot; kommt es zu einer Sachbeschädigung, sind 320,00 € und 1 Monat Fahrverbot fällig.

 

Handy am Steuer:

Das Telefonieren beim Autofahren – und beim Fahrradfahren – wird teurer. Dies gilt auch für andere elektronische Geräte wie z.B. Tablets.

Wer das Gerät beim Autofahren nutzt, zahlt 100,00 €!

Sollte es zu einer Gefährdung kommen, steigt der Strafsatz auf 150,00 € plus 1 Monat Fahrverbot; kommt es zu einer Sachbeschädigung, sind 200,00 € und 1 Monat Fahrverbot fällig.

Wer das Gerät beim Fahrradfahren benutzt zahlt jetzt 55,00 €.

Zu beachten ist weiterhin, dass das Handy im Auto nur benutzt werden darf, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das bedeutet für Wagen mit Start-Stopp-Automatik, dass bei automatischer Abschaltung ebenfalls das Handy (und auch kein anderes elektrisches Gerät oder Telefon) mit den Händen benutzt werden darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Fahrassistenz-Geräte wie z.B: Rückfahrkamera-Bildschirme oder elektronische Rückspiegel- Ergänzungen.

 

Körperverhüllung:

Wichtig besonders für die bevorstehenden Halloween-Feiern (oder auch Kälte), ist die neue Regelung, dass beim Führen eines Fahrzeuges das Gesicht nicht verhüllt oder verdeckt sein darf. Hierbei ist mit einer Strafe von 60,00 € zu rechnen. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Motorradfahrer, oder andere, die einer Helmpflicht unterliegen.

 

 

Neues Punktsystem für das Verkehrszentralregister “Flensburg”:

  • 1- 3 Punkte: Vormerkung (keine Konsequenzen für den Fahrer)
  • 4-5 Punkte: Ermahnung (Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an Fahreignungsseminar mit Abbau von 1 Punkt)
  • 6-7 Punkte: Verwarnung (immer noch Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an Fahreignungsseminar aber ohne Abbau von Punkten)
  • 8 Punkte: Entzug (bei 8 oder mehr Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis)

Die Tilgung erfolgt seit dem 01.05.2014 nach starren Fristen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt nach 2 1/2 Jahren
  • Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten nach 5 Jahren
  • Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren
  • Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren

Die Löschung erfolgt nah Ablauf einer 1jährigen Überliegefrist. Die bisherige Regelung - Tilgungshemmung im Fall eines erneuten Verstoßes ohne Tilgung des vorherigen - entfällt. Eine Ausnahme besteht für frühere Eintragungen (vor dem 01.05.2014).

 

 

Interessantes Urteil des OLG Hamm zum Fahrverbot:

Auch mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen.

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren 5 “einfache” Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotential für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bussgeldsachen  des OLG Hamm am 17.09.2015 beschlossen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um “beharrliche Rechtsverletzungen” handelt, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Dies wiederum rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei zu Recht auch ein Fahrverbot zu verhängen.

(Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 17.09.2015 - Az.: 1 RBs 138/15)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.11.2015

 

 

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